Bürger-Service
Gleichstellungsbeauftragte
Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Elsfleth
Mein Name ist Waltraud Ralle-Klein.
Als Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Elsfleth arbeite ich innerhalb und außerhalb der Verwaltung mit dem Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. Gleichzeitig bin ich Anlauf- und Koordinationsstelle zwischen den einzelnen sozialen Einrichtungen.
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Frau und die Anerkennung ihrer gleichwertigen Stellung in der Gesellschaft haben.
Ich sehe es als meine Aufgabe, Personen zu helfen und zu beraten, die
- Kontakte zu Initiativen, Beratungsstellen, Verbänden suchen
- Informationen und Auskünfte wünschen
- Unterstützungen bei der Durchsetzung ihrer Rechte brauchen
- von Benachteiligung erfahren
- Vorschläge zur Verbesserung der Gleichstellung machen möchten
- Lust haben, sich für den Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen einzusetzen.
Wie können Sie mich erreichen?
Kommen Sie ins Rathaus der Stadt Elsfleth, Rathausplatz 1, 26931 Elsfleth, Erdgeschoss, Zimmer 3 Sprechzeiten: Donnerstag 16.30 - 17.30 Uhr
Telefon: 04404 / 504-41
Fax: 04404 / 504 - 39 E-Mail-Adresse: gleichstellungsbeauftragte@elsfleth.de
Alle Informationen und Gespräche werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
Satzung
über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Elsfleth
§ 1 Rechtsstellung
Vom Rat der Stadt Elsfleth wird eine Gleichstellungsbeauftragte berufen. Sie nimmt ihr Amt ehrenamtlich wahr.
Der Rat kann die ehrenamtliche Tätigkeit befristen. Vor Ablauf dieser Frist kann sie vom Rat aus diesem Amt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder abberufen werden.
§ 2 Tätigkeit
Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. Sie wirkt nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Satzung an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben.
Zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten Zielsetzung, insbesondere zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, kann sie Vorhaben und Maßnahmen anregen, die
1. die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung
2. personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Gemeinde oder
3. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
betreffen.
Der Rat kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann dem Rat hierfür einen Vorschlag vorlegen.
§ 3 Unterstellung, Weisungsgebundenheit
Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterstellt. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie an Anweisungen nicht gebunden.
§ 4 Verhältnis zu den kommunalen Gremien
Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses und der Ausschüsse des Rates teilnehmen. Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Sie kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates, eines seiner Ausschüsse oder des Verwaltungsausschusses gesetzt wird.
Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses des Rates durch den Verwaltungsausschuss, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge für den Verwaltungsausschuss entsprechend anzuwenden.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf Verlangen des Rates verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 NGO).
§ 5 Beteiligungsrechte
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte in allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, Einsicht in die Akten der Gemeindeverwaltung zu nehmen, in Personalakten jedoch nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten.
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit
Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten.
§ 7 Inkraft treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Rechtsstellung der Frauenbeauftragten der Stadt Elsfleth vom 16. August 1995 außer Kraft.
Elsfleth, den 28. Juni 2005
Stadt Elsfleth
Möhring, Bürgermeister
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