Straßenreinigungssatzung
Satzung
über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Elsfleth
Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Juni 2001 (Nds.GVBl. S. 348) und des § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), geändert durch Gesetz vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 242), hat der Rat der Stadt Elsfleth folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Straßenreinigung gemäß § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Wildkräutern, Laub und Unrat o.ä. sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, gemeinsamer Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.
§ 2
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wird den Eigentümern der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der öffentlichen Straßen bis zur Fahrbahnmitte auferlegt.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Gossen, Radwege und Parkspuren ohne Rücksicht auf ihre Befestigung.
(3) Die Reinigungspflicht obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind.
(4) Den Eigentümern werden die Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungsbau-berechtigten (§ 1093 Bürgerliches Gesetzbuch) und Dauerwohnungs- bzw. Dauernutzungs-berechtigten (§§ 31 ff Wohnungseigentumsgesetz) gleichgestellt. Die Reinigungspflicht dieser Verpflichteten geht der der Eigentümer vor. Mehrere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.
(5) Die Pflicht zur Reinigung der Fahrbahnen wird auf die Grundstückseigentümer nicht übertragen, soweit ihnen die Reinigung wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten ist. Ihnen verbleibt jedoch die Reinigung der Rinnsteine, Parkspuren, Geh- und Radwege. Die von den Grundstückseigentümern nicht zu reinigenden Fahrbahnen sind:
a) die Bundesstraße 212 b) die Hafenstraße, c) die Peterstraße d) die Wurpstraße e) die Mühlenstraße von Einmündung Peterstraße bis Brücke Sieltief f) Am Liener Deich g) die Landesstraße 864 (Ortsdurchfahrt Neuenbrok) h) die Landesstraße 865 (Ortsdurchfahrt Butteldorf)
(6) Die Reinigungspflicht wird nicht übertragen, soweit die Stadt selbst Grundstückseigentümerin ist oder ihr an einem Grundstück ein Nutzungsrecht im Sinne des Absatzes 4 bestellt ist. Dagegen gelten die Absätze 1 bis 4, wenn an einem gemeindeeigenen Grundstück ein solches Recht bestellt ist. Soweit die Stadt reinigungspflichtig ist, obliegt ihr die Reinigung als öffentliche Aufgabe.
§ 3
Hat für die Reinigungspflichtigen mit Zustimmung der Stadt ein anderer die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist nur dieser zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet; die Zustimmung der Stadt ist jederzeit widerruflich.
§ 4
(1) Zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen im Sinne dieser Satzung gehört das Stadtgebiet, soweit darin die Wohnhäuser und Betriebsgrundstücke nebst dazugehörigen Höfen, Wirtschaftsgebäuden und Hausgärten in einem räumlichen Zusammenhang liegen.
(2) Der Reinigungspflicht unterliegen demnach alle Straßen:
1. im engeren Stadtgebiet 2. in den Neubaugebieten a) westlich der Bundesstraße 212 (Edo-Schröder-Siedlung, Wurpland , Hohe Kämpe) b) südlich der Kreisstraße 211 in Oberhammelwarden c) Gewerbegebiet Oberrege-West d) in Eckfleth einschließlich Neubaugebiet e) in Butteldorf einschließlich des Turmweges f) in Lienen einschließlich Neubaugebiet ferner
a) der Deichsicherungsweg von Liener Hörn bis Deichschaart in Oberhammelwarden b) der Geh- und Radweg entlang der Kreisstraße 213 in Lienen c) der Geh- und Radweg entlang der Bundesstraße 212 (km 22,590 - km 23,557) d) der Geh- und Radweg entlang der L 864 in der Ortsdurchfahrt Neuenbrok (km 22,130 - km 23,100) e) der Geh- und Radweg entlang der L 865 in der Ortsdurchfahrt Butteldorf (km 14,379 - km 14,728)
Das engere Stadtgebiet im Sinne des Absatzes 2 wird begrenzt: im Norden durch die Ortsdurchfahrtgrenze der Kreisstraße 213 (Ortstafel Lienen) im Süden durch die südlichen Grenze zwischen den Ortstafeln Oberrege und Deichstücken im Osten durch die Hunte im Westen durch die Bundesstraße 212.
§ 5
Soweit die Stadt die Straßenreinigung durchführt, geht der Kehricht mit Einfüllung in Behälter in ihr Eigentum über. Wertsachen im Kehricht werden wie Fundsachen behandelt.
§ 6
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die früheren Satzungen über die Straßenreinigung außer Kraft.
Elsfleth, den 25. März 2003 Stadt Elsfleth Möhring, Bürgermeister
Anlage - A - zu § 1 Absatz 1a der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Elsfleth vom 25.03.2003
Ahornweg Alte Straße Amazonasstraße Amselstraße Am Liener Hörn Am Yachthafen Am Tidehafen Am Schulzentrum An der Stadthalle An der Weinkaje Atlantikstraße Bahnhofstraße Beringstraße Bermudastraße Biskayastraße Bismarckstraße Blömerstraße Boltenhof Bürgermeister-Ehlers-Straße Buchenweg Cap-Hoorn-Straße Danziger Weg Deichsicherungsweg (von Liener Hörn bis Deichschaart Oberhammelwarden) Deichstraße Deichstücken Doris-Heye-Straße Drosselweg Eibenweg Fichtenstraße Finkenweg Fliederstraße Florianstraße Floridastraße Friedrich-August-Straße Gartenstraße Gibraltarstraße Gorch-Fock-Straße Graf Anton-Günther-Straße Grüne Straße Henriettenstraße Hermann-Allmers-Straße Hermann-Löns-Straße Hogenkamp Holzkontor Hudsonstraße Huntestraße Karibikstraße Kasernenstraße Kastanienweg Kattegatstraße Kirchweg Lerchenstraße Lesumstraße Lienestraße Lindenstraße Marschenweg Magellanstraße Meisterstraße Menkestraße Milchstraße Mittelstraße Molkereistraße Möwenstraße Mühlenstraße Nelkenstraße Neufundlandstraße Nilstraße Nordseestraße Nordstraße Ochtumstraße Ostpreußenstraße Ostseestraße Panamastraße Pappelweg Parkstraße Patjengang Pazifikstraße Pfarrkämpe Pommernweg Platanenweg Prof.-Bernh. Winter-Straße Rathausplatz Reeder-Ramien-Straße Reeder-Schiff-Straße Reeder-Wempe-Straße Reeder-tom-Diek-Straße Reepschlägerweg Rittersweg Rosenstraße Schlesierstraße Schützenweg Schulstraße Segelmacherweg Sielweg Skagerrakstraße Sperlingsweg Steinstraße Suezstraße Tannenstraße Theodor-Storm-Straße Timpen Tulpenstraße Turmweg Ulmenstraße Werftstraße Weidenstraße Weserstraße Weststraße Wiesenstraße Ziegeleiweg Zum Buschplatz Zum Deichschaart Zur Alten Schule
|