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Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Elsfleth

Verordnung

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Elsfleth

Aufgrund der §§ 1 und 55 Abs. 1 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung vom 13. April 1994 (Nds. GVBl. S. 172), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 230) hat der Rat der Stadt Elsfleth in seiner Sitzung am 16.12.1997 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt im Gebiet der Stadt Elsfleth.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Öffentliche Verkehrsflächen:
alle Straßen, Fahrbahnen, Wege, Plätze, Markt- und Parkplätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Tunnel, Über- und Unterführungen, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Treppen, Hauszugangswege und -durchgänge, Rinnsteine, Regenwassereinläufe, Dämme, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Verkehrsinseln oder sonstige Flächen, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand, soweit sie für den öffentlichen Verkehr benutzt werden; dies gilt auch, wenn sie in Anlagen liegen oder im Privateigentum stehen.

2. Öffentliche Anlagen:
alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden oder allgemein zugänglichen Park- und Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Gewässer, Uferanlagen, Badeanlagen, Friedhöfe, Schulhöfe, Bedürfnisanlagen, Spiel-, Bolz- und Sportplätze, Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder und Plastiken, auch dann, wenn für das Betreten oder die Benutzung Gebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

§ 3
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen

(1) Es ist verboten

a) Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Feuermelder, Notrufanlagen, Brunnen, Bäume, Kabelverteilerschränke sowie sonstige Anlagen und Bauwerke, die der Wasser- und Energieversorgung und dem Fernmeldewesen dienen, zu erklettern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden.

b) Hydranten zu verdecken und Schachtdeckel, Einläufe und Abdeckungen von Versorgungsanlagen und Kanälen in Straßen und Anlagen zu verstopfen, zu verunreinigen oder unbefugt zu öffnen.

c) Fahrzeuge aller Art auf öffentlichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsflächen und in unmittelbarer Nähe von Gewässern zu reinigen und zu reparieren.

d) in öffentlichen Anlagen Bänke zum Liegen und Schlafen zu benutzen und zu übernachten.

§ 4
Tiere

(1) Tiere sind so zu halten, dass Personen nicht gefährdet werden. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass Tiere nicht durch Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche Anwohner in ihrer Ruhe stören.

(2) Hundehalter und Hundehalterinnen oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Hunden Beauftragten sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier

a) unbeaufsichtigt herumläuft,

b) Personen oder Tiere gefährdend anspringt oder anfällt,

c) Verkehrsflächen oder Anlagen mit Kot verunreinigt oder beschädigt.

Der Hundehalter bzw. die Hundehalterin oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung beauftragte Person ist verpflichtet, bei einer Verunreinigung durch Hundekot unverzüglich für eine Säuberung zu sorgen. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.

(3) Bissige Hunde müssen auf der Straße und allen anderen öffentlich zugänglichen Orten stets an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, der das Beißen sicher verhindert.

(4) In Fußgängerzonen, sonstigen öffentlichen Anlagen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen sind Hunde an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze, Sportplätze und Schulhöfe dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

§ 5
Eisflächen

(1) Das Betreten von Eisflächen aller Gewässer im Stadtgebiet sowie von Eisflächen in öffentlich zugänglichen Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen, die im Eigentum der Anlieger stehen, ist verboten. Eine Freigabe wird durch die Stadt ortsüblich bekanntgegeben.

(2) Es ist verboten,

a) Eisflächen mit Fahrzeugen zu befahren;

b) Löcher in das Eis zu schlagen oder Eis zu entnehmen, soweit dies nicht zur Erhaltung des Fischbestandes oder zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung erforderlich ist.

§ 6
Offene Feuer im Freien

(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- und anderen offenen Feuer ist verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt. Diese Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung der Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Feuer abgebrannt wird. Offene Feuer, die durch andere gesetzliche Regelungen verboten oder gestattet sind, bleiben von dieser Regelung ausgenommen.

(2) Jedes zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch mindestens eine erwachsene Person zu beaufsichtigen. Vor Entzündung des Feuers muss sichergestellt sein, dass sich keine Menschen oder Tiere im errichteten Brennmaterial aufhalten.
Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist diese sorgfältig auszulöschen. Die Verantwortlichen haben sich von der vollständigen Löschung aller möglichen Entzündungsquellen zu überzeugen.

(3) Ausgenommen von dieser Vorschrift ist das Grillen mit Glut in hierfür vorgesehenen Vorrichtungen.

§ 7
 Hausnummern

(1) Jeder Eigentümer bzw. Eigentümerin eines Grundstückes ist verpflichtet, sein / ihr Grundstück mit der von der Stadt zugewiesenen Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung anzubringen. Die Kosten für die Beschaffung, das Anbringen und die Erhaltung der Hausnummern trägt  der Eigentümer bzw. die Eigentümerin.

(2) Die Hausnummern müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben. Es sind beschriftete Schilder, erhabene Ziffern oder Hausnummerleuchten zu verwenden. Die Nummernschilder müssen mindestens 10 x 10 cm groß und die Ziffern mindestens 7 cm hoch sein.

(3) Die Hausnummer ist an der Straßenseite des Hauptgebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang (Haupteingang) deutlich sichtbar in der Höhe von 2 - 2,50 m über Straßenhöhe anzubringen und darf nicht durch Bewuchs oder Vorbauten verdeckt sein.

(4) Befindet sich der Hauseingang an der Seite oder an der Rückseite des Gebäudes, so muss sich die Hausnummer an der Vorderseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes angebracht werden.

Liegt das Hauptgebäude mehr als 10 m hinter der Grundstücksgrenze oder ist das Gebäude durch eine Einfriedung von der Straße abgeschlossen, so ist die Hausnummer außer an den
Gebäuden auch am Grundstückseingang anzubringen.

(5) Bei Änderung von Hausnummern sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die neuen Hausnummern entsprechen den Vorschriften des Absatzes 1 bis 4 anzubringen. Das alte Nummernschild ist durchzustreichen, so dass die Nummer lesbar bleibt. Nach Ablauf von einem Jahr ist das alte Nummernschild zu entfernen.

§ 8
Ruhezeiten und ruhestörende Tätigkeiten

(1) Über die Regelungen des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und des Nds. Feiertagsgesetzes hinaus sind folgende Ruhezeiten zur Vermeidung von Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und von Beeinträchtigungen der Gesundheit und Erholung zu beachten:

a) Sonn- und Feiertagsruhe (Sonntagsruhe)

b) an Werktagen die Zeiten von

    13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe)
    19.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Abendruhe)
    22.00 Uhr bis 07.00 Uhr (Nachtruhe).

(2) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe und Erholung Unbeteiligter stören.

Als ruhestörende Tätigkeiten gelten insbesondere

a) der Gebrauch von Rasenmähern und motorbetriebenen Gartengeräten,
b) Bohren, Sägen, Schleifen, Fräsen, Schreddern, Hämmern, Stemmen und Holzhacken,
c) das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter,
d) das Ausklopfen von Teppichen oder Polstermöbeln.

(3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht

a) für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden müssen,
b) für Arbeiten landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe,
c) für unaufschiebbare Instandhaltungs-, Sanierungs- und andere erforderliche Arbeiten mit
    denen sich die unmittelbar Betroffenen einverstanden erklärt haben, sofern die
    Immissionswerte von höchstens 60 dB(a) tagsüber und 40 dB (A) nachts nicht
    überschritten werden.

§ 9
Spielplätze

(1) Öffentliche Spielplätze und ihre Einrichtungen sind grundsätzlich nur für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr vorgesehen. Nach Eintritt der Dunkelheit- spätestens ab 21.00 Uhr- ist jeglicher Aufenthalt auf Spielplätzen untersagt.

(2) Zum Schutz der Kinder ist es auf Spielplätzen verboten

a) gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzunehmen,

b) mit Motorfahrzeugen aller Art und Fahrrädern, ausgenommen Kinderfahrräder mit einer
    Radgröße bis einschließlich 20 Zoll und elektrische Krankenfahrstühle, zu fahren,

c) Alkohol zu verzehren,

d) Tiere zu führen oder laufen zu lassen.

§ 10
Ausnahmen

Die Stadt Elsfleth kann von den Vorschriften dieser Verordnung in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmegenehmigung wird schriftlich erteilt und ist jederzeit von den berechtigten Personen auf Verlangen zur Kontrolle vorzuzeigen.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 59 NGefAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten und Verboten nach §§ 3 bis 9 dieser Verordnung oder dem Umfang von Erlaubnissen nach
§ 10 dieser Verordnung zuwider handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 NGefAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 12
Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft, soweit sie nicht vorher durch eine andere Gefahrenabwehrverordnung ersetzt wird.

§ 13
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die früheren Verordnungen, die dieser Gefahrenabwehrverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Das sind insbesondere

a) die Verordnung über die Ordnung auf den Straßen und zum Schutze der Anlagen
    vom 16.06.1976,

b) die Verordnung über die Anbringung von Hausnummern in der Stadt Elsfleth
     vom 25.03.1987,

c) die Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    im Gebiet der Stadt Elsfleth vom 15.10.1987.


Elsfleth, den 16.12.1997
Stadt Elsfleth

 


Ihr Ansprechpartner
 
Ihr Ansprechpartner   Herr Böner
Fachdienst 3
Tel. 04404-504-20
Fax 04404-504-42
E-Mail: boener@elsfleth.de
 

 
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