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Brennverordnung

Stadt Elsfleth                26931 Elsfleth, den 12. März 2007

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

Beseitigung von pflanzlichen Abfällen
 
Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ist geregelt in der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02. Januar 2004 (veröffentlicht im Gesetz und Verordnungsblatt Nr. I vom 13.01.2004).

Die Verordnung regelt, inwieweit das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zwecke der Beseitigung abweichend von § 27 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz -KrW-/AbfG) zulässig ist.
Danach gelten als pflanzliche Abfälle nur solche Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen und Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen. Diese dürfen an den nachfolgend bestimmten Tagen verbrannt werden.

Für das Gebiet der Stadt Elsfleth werden nach § 2 der BrennVO folgende Abbrenntage festgesetzt: Als Abbrenntage im Sinne der BrennVO werden bestimmt jeweils der erste und der zweite Samstag im Monat April sowie der erste und der zweite Samstag im Monat Oktober. Soweit die vorgenannten Tage auf Feiertage fallen, gelten jeweils die nachfolgen-den Samstage des Monats als Abbrenntage.

Bei der Beseitigung der pflanzlichen Abfälle sind folgende Gebote und Verbote zu beachten:

1. Die Abfälle dürfen nur auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen oder in unmittel-
    barer Nähe (außer auf öffentlichen Flächen, Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten)
    verbrannt werden.

2. Das Abbrennen ist nur zulässig in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

3. Das Verbrennen ist verboten
    a) bei lang anhaltender, extrem trockener Witterung,
    b) bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste),
    c) auf moorigem Untergrund
    d) in Schutzzonen von Wasserschutzgebieten.

4. Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder anderen Abfällen in Gang gesetzt
    oder unterhalten werden.

5. Das Feuer ist von einer arbeitsfähigen, erwachsenen Person zu beaufsichtigen und so zu
    steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle bleibt und zu jeder Zeit gelöscht werden
    kann.

6. Der Rauch darf den Verkehr nicht behindern und beeinträchtigen. Zudem darf niemand
    mehr als nach den Umständen vermeidbar, belästigt werden.
7. Gefahrbringender Funkenflug darf nicht entstehen und das Feuer bzw. die Glut müssen
    beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

8. Beim Verbrennen sind Mindestabstände einzuhalten, die sich wie folgt ergeben:
    1)    50 Meter zu Gebäuden, jedoch
    2) 100 Meter zu
          a) Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,
 b) Gebäuden mit weicher Bedachung,
 c) öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich  land- oder forst-
                wirtschaftlichem Verkehr dienen,
 d) Wäldern,
 e) Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren,
 f) Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen,
 g) bergbaulichen Anlagen, insbesondere einziehenden Tagesschächten,
 h) Erdöl- und Erdgasförderplätzen,
 i) Energieversorgungsanlagen, wenn Abfälle in Haufen verbrannt werden,
      3)  Von Gebäuden, Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren braucht bei der
           Verbrennung im Wald im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft lediglich
           ein Abstand von 50 Metern eingehalten zu werden.

Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum Widerruf, längstens jedoch bis zum 31. März 2010.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig pflanzliche Abfälle verbrennt, ohne die zeitlichen Beschränkungen oder die vorgenannten Gebote und Verbote zu beachten, handelt nach § 6 BrennVO ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz -KrW-/AbfG) in der zurzeit geltenden Fassung.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 3 des KrW-/AbfG in Verbindung mit § 6 der BrennVO mit einer Geldbuße bis zu  50.000 € geahndet werden.

Die Allgemeinverfügung vom 20.04.2004 wird hiermit aufgehoben.

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen bei der Stadt Elsfleth, Ordnungsamt, Rathausplatz 1, 26931 Elsfleth. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Landkreis Wesermarsch, Poggenburger Straße 15, 26919 Brake (Unterweser), erhoben wird.

 

Möhring
Bürgermeister

 


Ihr Ansprechpartner
 
Ihr Ansprechpartner   Herr Böner
Ordnungsamt
Tel. 04404-504-20
Fax 04404-504-39
E-Mail: boener@elsfleth.de
 

 
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