Hundesteuersatzung
Hundesteuersatzung der Stadt Elsfleth
Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.F. v. 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.05.2009 (Nds. GVBl. S. 191), und des § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.F. v. 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.05.2009 (Nds. GVBl. S. 191), hat der Rat der Stadt Elsfleth in seiner Sitzung am 27.10.2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet. Wird das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.
§ 2 Steuerpflicht, Haftung
(1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Als Halterin/Halter des Hundes gilt auch, wer einen Hund im Interesse einer juristischen Person hält. Als Halterin/Halter des Hundes gilt ferner, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie/er nicht nachweisen kann, dass der Hund in der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert oder steuerfrei gehalten wird. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(2) Alle nach Abs. 1 aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 Steuermaßstab und Steuersätze
(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:
a) für den ersten Hund 60,00 EUR-€ b) für den zweiten Hund 100,00 EUR-€ c) für jeden weiteren Hund 124,00 EUR-€
(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 u. 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nach Abs.1 den in voller Höhe steuerpflichtigen Hunden als erster Hund und ggf. weitere Hunde vorangestellt.
§ 4 Steuerfreiheit
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde/Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.
§ 5 Steuerbefreiung, Steuerermäßigung
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie von Hunden, die sonst im öffentlichen Interesse gehalten werden; 2. Diensthunden nach ihrem Dienstende; 3. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
(2) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von einem Hund
1. der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen; 2. der von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt wird; 3. einem Jagdgebrauchshund, der eine Jagdeignungsprüfung abgelegt hat und jagdlich verwendet wird.
(3) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats an gewährt, in dem der Antrag der Stadt zugegangen ist.
§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme nach § 2 Abs. 1 folgenden Kalendermonats, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Bei Zuzug einer Hundehalterin/eines Hundeshalters in die Stadt beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Beginnt das Halten eines Hundes oder mehrerer Hunde bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt oder die Hundehalterin/der Hundehalter wegzieht.
§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben; Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Steuerschuld entsteht. Beginnt die Steuerpflicht (§ 6 Abs. 1) im Laufe des Kalenderjahres, ist Erhebungszeitraum der jeweilige Restteil des Jahres, für den die Steuerschuld mit dem Beginn der Steuerpflicht entsteht. Endet die Steuerpflicht (§ 6 Abs. 2) im Laufe des Erhebungszeitraumes, wird die Jahressteuer anteilig erhoben.
(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Jahres fällig. Bei erstmaliger Heranziehung ist ein nach Abs. 1 Satz 2 festgesetzter Teilbetrag innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
(3) Auf Antrag kann die Zahlung der Jahressteuer zum 1.7. eines jeden Jahres erfolgen.
(4) Der Steuerbescheid wird gem. § 13 Abs. 1 NKAG mit anderen Heranziehungsbescheiden der Stadt zusammengefasst erteilt.
§ 8 Anzeige- und Auskunftspflichten
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies binnen einer Woche bei der Stadt schriftlich anzuzeigen. Hierbei ist die Rasse des Hundes anzugeben. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
(2) Wer einen Hund bisher gehalten hat, hat dies binnen einer Woche, nachdem der Hund veräußert, sonst abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist, bei der Stadt anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter aus der Stadt wegzieht. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung fort, so ist dies binnen einer Woche bei der Stadt anzuzeigen.
(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Hunde müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen.
(5) Wer einen Hund oder mehrere Hunde nach § 2 Abs. 1 aufgenommen hat ist verpflichtet, der Stadt die zur Feststellung eines für die Besteuerung der Hundehaltung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen, insbesondere Grundstückseigentümer, Mieter oder Pächter verpflichtet, der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt, Betrieb, Institution oder Organisation gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft zu erteilen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3a NKAG i. V. m. § 93 AO).
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 8 Abs. 1 den Beginn der Hundehaltung nicht binnen einer Woche bei der Stadt anzeigt, - entgegen § 8 Abs. 2 das Ende der Hundehaltung nicht binnen einer Woche bei der Stadt anzeigt, - entgegen § 8 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht binnen einer Woche bei der Stadt anzeigt, - entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 bei der Abmeldung des Hundes die Hundesteuermarke nicht abgibt und diese weiterhin verwendet, - entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 den von ihm gehaltenen Hund außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke führt oder laufen lässt, - entgegen § 8 Abs. 5 Auskünfte über gehaltene Hunde nicht wahrheitsgemäß erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 20.04.2004 außer Kraft.
Elsfleth, den 21. Oktober 2009 Stadt Elsfleth Möhring, Bürgermeister
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