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Hinweise und Tipps für Gewerbebetriebe

Stadt Elsfleth Fachdienst 3 Ordnung, Jugend, Soziales     Hinweise und Tipps für Gewerbebetriebe

Kontakt:
Herr Haane, tel. 04404-50424, E-Mail: haane@elsfleth.de
Vertretung: Herr Böner, tel. 04404-50420

Öffnungszeiten:
Montags-Freitags   8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Dienstag               14.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Donnerstag           14.30 Uhr bis 17.30 Uhr

Unter dem Begriff „Gewerbe“ versteht man eine
· selbständige
· erlaubte
· auf Gewinnerzielung gerichtete und
· auf Dauer angelegte Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich.
Dazu zählen nicht die Urproduktion, die bloße Verwaltung des eigenen Vermögens und die freien Berufe.
Von einem Gewerbebetrieb spricht man erst, sobald alle vier o. g. Voraussetzungen vorliegen. Im Gewerberecht wird zwischen dem stehenden Gewerbe und dem Reisegewerbe unterschieden. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Betrieb, der nicht dem Reisegewerbe zuzurechnen ist.

Gewerbe – Urproduktion
Die Betriebe der Urproduktion zählen nicht zu den Gewerbetrieben. Zu den Urproduktionen gehören die Land- und Forstwirtschaft, der Garten- und Weinbau, die Fischerei und der Bergbau. Diese Betriebe können ihre Produkte verkaufen, ohne ein Gewerbe anmelden zu müssen.

Gewerbe – Freier Beruf
Die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieben und freien Berufen kann sich als schwierig erweisen. Gewerberechtlich spricht man von freien Berufen, wenn eine „freie, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art, die eine höhere Bildung erfordert“, ausgeübt wird. Mit dem Begriff „höhere Bildung“ ist ein Hochschulabschluss oder ein Fachhochschulabschluss gemeint.
Die Ausübung eines freien Berufes muss gewerberechtlich nicht angezeigt werden. Der Selbständige wendet sich hier direkt an das Finanzamt und beantragt eine Steuernummer.

Gewerbeanzeige
Der Betrieb eines stehenden Gewerbes ist gem. § 14 GewO grundsätzlich anzuzeigen. Ebenso anzeigepflichtig ist der betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Gem. § 14 Gewerbeordnung ist der zuständigen Behörde bei einer gewerblichen Tätigkeit deren
· Beginn (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle);
· Veränderung (Wechsel des Gegenstandes, Ausdehnung auf Waren oder Leistungen Verlegung d. Betriebssitzes);
· Beendigung anzuzeigen;

Anzeigepflichtige Personen
Anzeigepflichtig ist, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Unerheblich ist dabei, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.

Anzeigepflichtiger ist
· die Person des Gewerbetreibenden (Einzelfirma)
· die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG)
· der/die Geschäftsführer/in(nen) bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG)
Die Anzeigepflicht entsteht mit Beginn der Gewerbetätigkeit. Verstöße gegen diese Verpflichtung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können durch ein Bußgeld geahndet werden. Die Gewerbeanzeige ist auf bundeseinheitlichen Vordrucken zu erstatten. Diese Vordrucke stehen ihnen auf der Internetseite der Stadt Elsfleth zur Verfügung (Bürgerservice – Online-Formulare).
 
Beachten Sie: Die Bescheinigung „Gewerbe-Anmeldung“ besagt nicht, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung dieses Gewerbes befugt ist und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.

Bei welcher Behörde ist anzuzeigen
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe ausgeübt wird. Bei Verlegung in eine andere Gemeinde ist eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde erforderlich.

Welche Aufgabe hat die Behörde
Die Behörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige. Die Gewerbebehörde hat folgende Stellen zu verständigen: Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handwerkskammer, Eichamt, Registergericht, Landesverband der Berufsgenossenschaften, Statistisches Landesamt, Gewerbeaufsichtsamt, Gesetzliche Unfallversicherung.

Überwachungs- und erlaubnispflichtige Gewerbe
In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Gewerbezweige unterbrochen. Hier wird vom Staat ein besonderer Schutzbedarf gesehen und er übernimmt eine Überwachungsfunktion, da durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Es wird zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben unterschieden.

Überwachungspflichtige Gewerbe
Sinn und Zweck dieser Regelung ist der Schutz des Kunden in einigen gewerberechtlich „sensiblen“ Branchen. Dieses geschieht in Form einer Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden durch Einsichtnahme des polizeilichen Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister.
Überwachungsbedürftige Gewerbe sind gem. § 38 GewO:
· An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (insbes. Unterhaltungs-elektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung),
· An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
· An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
· An- und Verkauf von Edelsteinen, Perlen und Schmuck
· An- und Verkauf von Altmetallen,
· Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
· Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
· Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
· Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
Zuständig für die Überwachung ist der Fachdienst 32 des Landkreises Wesermarsch.

Erlaubnispflichtige Gewerbe
Die Anforderungen an den Gewerbetreibenden sind bei den erlaubnispflichtigen Gewerben wesentlich höher als bei den überwachungspflichtigen Gewerben. Von der Erlaubnispflicht werden die Tätigkeiten betroffen, die durch Missbrauch und fahrlässigen Umgang das Allgemeinwohl und den Schutz bestimmter Personenkreise gefährden können. Der größte Teil der erlaubnispflichtigen Gewerbezweige ist im Gegensatz zu den überwachungspflichtigen Gewerben spezialgesetzlich geregelt. Somit sind die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen den konkreten gesetzlichen Regelungen zu entnehmen.
Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben gehören u. a. folgende Tätigkeiten:
· Anlagevermittlung und -beratung
· Arbeitnehmerüberlassung
· Arzneimittel (Handel, Import, Export, Herstellung)
· Bankgeschäfte
· Bewachungsgewerbe
· Darlehensvermittlung
· Finanzdienstleistungen
· Versicherungsvermittlung und –beratung
· Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank
· Transporte über 3,5 t
· Immobilienmakler
· Personentransport
· Pfandleiher
· Reisegewerbe
· Spielgeräteaufstellung (Spielhalle)
Hinweis: Diese Auflistung ist nicht abschließend und stellt lediglich einen Auszug dar. Einzelheiten dazu können beim Fachdienst 32 des Landkreises Wesermarsch (tel.: 04401-9270) erfragt werden.


Gebühren
· Gewerbean-, ab- oder ummeldungen: 25,00 Euro


Benötigte Unterlagen
Gewerbe ohne Erlaubnispflicht
· Bundespersonalausweis bzw. Reisepass
· Gesellschaftervertrag, Handelsregisterauszug, etc. (je nach Gesellschaftsform)
Zusätzlich bei Gewerbe mit Erlaubnispflicht

· Nachweis in Form eines Bescheides oä. der zuständigen Behörde, dass das Gewerbe von ihnen ausgeübt werden darf

 

 

 
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