Satzung zum Bebauungsplan Nr. 48
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Stadt Elsfleth
Landkreis Wesermarsch |
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Satzung zum
Bebauungsplan Nr. 48 "An der Weinkaje"
1. Änderung
im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
(Ergänzung zu III. Baugestalterische Festsetzungen) |
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Entwurf 16. Februar 2010 |
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NWP |
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Planungsgesellschaft mbHEscherweg 1 Postfach 3867Telefon 0441/97 174 0www.nwp-ol.de |
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Gesellschaft für räumliche Planung und Forschung 26121 Oldenburg 26028 Oldenburg Telefax 0441/97 174 73 info@nwp-ol.de | Satzung der Stadt Elsfleth über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „ An der Weinkaje" der Stadt Elsfleth
PRÄAMBEL
Aufgrund des § 1 (3) und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der §§ 56, 97 und 98 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und des § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Stadt Elsfleth die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 mit örtlichen Bauvorschriften im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB – bestehend aus der Satzung mit Begründung - als Satzung beschlossen.
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Elsfleth, den |
(Möhring) Bürgermeister |
§ 1 Inhalt der Änderung
Die baugestalterische Festsetzung Nr. 8.1 des Bebauungsplanes Nr. 48 wird um die Absätze (2) und (3) ergänzt: 8.1. Äußere Gestaltung von Fassaden
(1) Im gesamten Plangebiet sind Fassaden aus nicht spiegelndem Glas, Metallen, oder aus Ziegelmauerwerk in roten bis rotbraunen Farbtönen herzustellen, spiegelnde oder stark reflektierende Fassadenmaterialien sind ausgeschlossen.
(2) Die Verwendung von Putz als Fassadenmaterial ist im gesamten Plangebiet zulässig.
(3) Die Fassadenseiten mit Ausrichtung zur Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Campus" sind mit einem Mindestanteil von 55 % als Ziegelmauerwerk in roten bis rotbraunen Farbtönen herzustellen.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung über die geänderten baugestalterischen Festsetzungen tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Elsfleth, den
Stadt Elsfleth
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(Möhring)
Bürgermeister
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